AGB

Allgemeine Reisebedingungen

I. Buchung
1. Die Buchung der Reise und einzelner Reiseleistungen wird für den Reiseveranstalter (nachfolgend als »Veranstalter« bezeichnet) erst verbindlich, wenn sie dem Reisenden oder dem von ihm beauftragtem Reisebüro schriftlich vom Veranstalter bestätigt worden ist. Der Reiseveranstalter wird am Schluss dieser Bedingungen benannt.

2. An seine Anmeldung ist der Reisende bis zur Annahme durch den Veranstalter, jedoch längstens 7 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistungen zu überprüfen).

3. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Reisen und Reiseleistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. (Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen).

II. Vermittlung von fremden Leistungen
1. Werden einzelne Reiseleistungen ausdrücklich im fremden Namen vermittelt, z. B. Nurflug, Anschlussbeförderungen, Fährtransporte, Hotelaufenthalte ohne integrierte Beförderungsleistung, Mietwagen, Ausflüge etc., so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners (Leistungsträgers) des Reiseteilnehmers.

2. Soweit die nachfolgend bezeichneten Sonderleistungen nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind, werden diese als Fremdleistungen von dem Veranstalter lediglich vermittelt: Ausflüge und Exkursionen, Stadtrundfahrten, Konzert-, Opern und Theaterveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Besuche von Vergnügungsparks etc. Der Veranstalter ist in diesem Fall nicht Leistungserbringer der Sonderleistungen.

III. Zahlung des Reisepreises
1. Der Reisepreis ist vor Durchführung der Reise nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bezahlen. Das gilt auch für eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, die innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung fällig ist. Bei manchen Boutique Hotels, Resorts, Lodges, Island Resorts, Zügen, Schiffen, privaten Touren oder wenn zu den Reisedaten am jeweiligen Ort besondere Veranstaltungen stattfinden (Sylvester, Ostern, Weihnachten, örtliche Feierlichkeiten etc.), können höhere Anzahlungen oder die komplette Zahlung – verbunden mit bis zu 100% Stornogebühren anfallen. Eine Begleichung des Reisepreises per Kreditkarte muss bei Reiseanfrage angefragt werden.

2. Der Reisepreis ist vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Veranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen verweigern.

3. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 BGB) vorher durch den Veranstalter dem Reisenden schriftlich angedroht worden ist.

4. Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind bei Rechnungsstellung sofort fällig.

5. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen, können mit befreiender Wirkung nur an den in der Buchungsbestätigung oder Rechnung von dem Veranstalter angegebenen Empfänger geleistet werden. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Reiseveranstalter den Preis im Direktinkasso vom Reisenden anfordert. Fehlt die Angabe eines Zahlungsempfängers, ist der Reisende berechtigt, die Zahlung an das buchende Reisebüro zu leisten. 

IV. Preisänderungen
1. Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Veranstalter und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile der gebuchten Reise aufgrund von Umständen erhöhen und neu entstehen, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen- Wechselkurse, Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen), behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Ziffer IV 1 genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.

3. Der Veranstalter hat dem Reisenden eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund, spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin zu erklären.

4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Reisende berechtigt, entweder ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurückzutreten, oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Sowohl die Erklärung des Rücktritts als auch das Verlangen der Teilnahme an einer anderen Reise muss vom Reisenden unverzüglich gegenüber dem Reisebüro/Veranstalter erklärt werden.

V. Vertragliche Leistungen und Flugplan
1. Die vom Veranstalter festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch den Auslastungsgrad der Flugzeuge bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind vom Veranstalter festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichzuschläge und sonstige anteilige Kosten.

2. Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegt im wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der zuständigen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Der Veranstalter wird die Reisenden so früh als möglich auf derartige Änderungen hinweisen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

VI. Umbuchung und Ersatzteilnehmer
Australia Tours e.K. berechnet € 30,– pro Person, wenn der Kunde von den gesetzlichen Möglichkeiten des Reisevertragsrechtes Gebrauch macht und eine Ersatzperson benennt und er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z. B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet. Australia Tours e.K. kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und der Dritte Australia Tours e.K. gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Der Reisende kann bis Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Australia Tours e.K. vom Reisevertrag zurücktreten. Australia Tours e.K. steht bei Rücktritt des Reisekunden vom Vertrage unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651 i. BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Australia Tours e.K. ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Australia Tours e.K. durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann.

VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeitdurch Erklärung, die schriftlich erfolgen sollte, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

Dem Veranstalter stehen in jedem Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:

Mietwagen- und Campmobile, Landarrangements, Flugleistungen:
bis 31 Tage vor Reisebeginn: 20%
ab 30 – 22 Tage vor Reisebeginn: 35%
ab 21 – 15 Tage vor Reisebeginn: 50%
ab 14 Tage vor Reisebeginn: 75%

ab Abreisetag/bei Nichtantritt: 95%

Bei manchen Boutique Hotels, Resorts, Lodges, Island Resorts, Zügen, Schiffen, privaten Touren oder wenn zu den Reisedaten am jeweiligen Ort besondere Veranstaltungen stattfinden (Sylvester, Ostern, Weihnachten, örtliche Feierlichkeiten etc.), können bis zu 100% Stornogebühren zuzügl. einer Bearbeitungsgebühr anfallen. Diese werden getrennt zu den obigen Stornogebühren berechnet.

Es bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von Australia Tours e.K. geforderte Pauschale. Australia Tours e.K.  behält sich vor, in Abweichung von den aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Australia Tours e.K. nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Australia Tours e.K. verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrage durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

VIII. Rücktritt bei Mindestteilnehmerzahl
Bis 21 Tage vor Reiseantritt kann der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.

IX. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer VII 1 genannten Rücktrittsentschädigungen (Stornokosten) kann sich der Reisende durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern. Sofern nicht schon im Reisepreis obligatorisch mit eingeschlossen, empfehlen wir den Abschluss einer solchen Versicherung. Die Buchungsstelle, bei der die Reise gebucht wird, kann eine solche Versicherung auf Anforderung vermitteln. Die Reiserücktritts-Versicherung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung beim Kunden gebucht werden.

2. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen Beförderungsunternehmen (z. B. Fluggesellschaft) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert. Wir empfehlen außerdem dringend die Buchung eines umfassenden Reiseversicherungspaketes mit folgenden Versicherungen:

Reisegepäck-, Reise-Unfall-, Reise-Haftpflicht-, Reise-Krankenversicherung einschließlich Ambulanzflug aus dem Ausland.

3. Auf die im Katalog abgedruckten Versicherungsangebote wird verwiesen.

Der Versicherungsvertrag wird von dem Veranstalter lediglich vermittelt. Er kommt direkt zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind daher direkt bei der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.

Die Versicherungsprämien sind nicht Bestandteil des Reisepreises.

X. Haftungsbeschränkungen für den Reiseveranstalter
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen, oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

2. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet der Veranstalter insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse zu Gunsten des Luftfrachtführers vor.

3. Wenn dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von dem Veranstalter insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 664 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungsgesetz (SeeRÄndG). Diese Bestimmungen sehen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu Gunsten des Beförderers vor. Soweit sich der ausführende Beförderer auf eine Beschränkung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art.11 des 2. SeeRÄndG berufen kann, steht dieses Recht auch dem Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.

4. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit:

a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder,

b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

XI. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Vermittelt der Veranstalter lediglich einzelne fremde Leistungen (z. B. Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Linienbeförderung, fremde Ausflüge etc.) so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

2. Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger von dem Veranstalter im Reiseprospekt bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen lediglich vermittelt.

3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Reiseprospekt beruhen ausschließlich auf deren Angaben dem Veranstalter gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung des Veranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

XII. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

2. Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reisenden vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.

3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel rechtzeitig während der Reise anzuzeigen.

4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von dem Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

XIII. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen des Veranstalters sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen,  sofern dies möglich oder erforderlich ist. Dies schließt Vereinbarungen ein, mit denen Reisemängel vor Ort ausgeglichen und durch Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden kompensiert werden. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen des Veranstalters sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung, oder Schadensersatz mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen, oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen.

2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von dem Veranstalter ausgesprochen werden; diese sind insoweit von dem Veranstalter bevollmächtigt.

XIV. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Unabhängig von der Anzeige eines Mangels während der Reise müssen Ansprüche des Reisenden wegen völliger, oder teilweiser Nichterbringung, oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise nur bei dem Veranstalter/Reisebüro geltend gemacht werden. Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter, oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.

XV. Verlust, Beschädigung und Verspätung von Reisegepäck
1. Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen – unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu melden. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. genannt = Property Irregularity Report) verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes! Auf Ausschlussfristen für Fluggepäck (Art. 26 des Warschauer Abkommens) oder Seegepäck bei Kreuzfahrten (Art. 12 der Anlage zu §§ 664 ff. HGB) wird hingewiesen.

2. Soweit zusätzlich eine Anspruchstellung auch gegenüber dem Veranstalter folgt, müssen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck auch die Ausschlussfrist gemäß § 651 g I BGB eingehalten werden. Auf Ziffer XIV. 1. dieser Reisebedingungen wird verwiesen.

XVI. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen bei Buchung einer Reise, oder Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich ist oder ausdrücklich mitgeteilt wurde.

In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind.

2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere in den Ländern des Reiseziels, jederzeit die Bestimmungen, auch kurzfristig ändern können. Der Veranstalter wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiselande zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. 

3. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.

XVII. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.

XVIII. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reisende nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von dem Veranstalter gegen den Reisenden der Gerichtsstand Kempten vereinbart.

XIX. Gültigkeit der Prospektangaben
Naturgemäß kann der Prospekt nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten des Reiseangebotes und der Reiseabwicklung, wie z. B. Preise, Termine und Reisezeiten anführen. Änderungen sind insoweit aufgrund der weiteren Entwicklung möglich und bleiben vorbehalten. Dies gilt natürlich nur für Reiseverträge, die noch nicht abgeschlossen sind. Maßgeblich hinsichtlich der Preise, Termine, Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam im Reisevertrag getroffenen Abreden.

XX. Sonstiges
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages mit diesen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651 a bis l des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Veranstalter nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.

2. Während der Laufzeit dieses Prospektes werden Gesetzesänderungen erwartet, die evtl. Auswirkungen auf diese Reise- und Zahlungsbedingungen haben. Ein umfangreiches Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzestext liegt also noch nicht verbindlich vor. Sollte während der Laufzeit dieses Prospektes eine Gesetzesänderung wirksam werden, die dazu führt, dass Bestimmungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen gegen zwingende (neue) gesetzliche Vorschriften verstoßen, wird der Reiseveranstalter insoweit von seinen Bedingungen keinen Gebrauch machen. Derzeit ist eine Auswirkung aufgrund der vorliegenden Gesetzesentwürfe nicht zu erwarten.

XXI. Sonderregelungen für Buchungen in Österreich
Bei Buchungen in Österreich, oder aus Österreich heraus gelten folgende Bedingungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen nicht. Es gelten insoweit die Bestimmungen des österreichischen Rechtes.
a) Preisänderungen (Ziffer IV)
b) Haftungsbeschränkung bei Haftung allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (Ziffer X. 4 b)
c) Frist für Anspruchstellung innerhalb eines Monats (Ziffer XIV. 1)
d) Verjährungsfrist von sechs Monaten (Ziffer XIV. 2); maßgebend ist das Buchungsdatum und nicht das Reisedatum.
e) Gerichtsstandsvereinbarung für München (Ziffer XVIII.). Soweit in den Bedingungen, auf deutsche gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht.

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